Folgerecht

Nach § 16b des Urheberrechtsgesetzes sind nationale und internationale Kunstschaffende oder deren ErbInnen am Weiterverkauf von Originalkunstwerken in Österreich unter bestimmten Bedingungen zu beteiligen. Ein Großteil der in Österreich tätigen UrheberInnen hat die Wahrnehmung des Folgerechts an die Bildrecht übertragen.

Die KünstlerInnensuche informiert Sie darüber, welche Kunstschaffenden von der Bildrecht im Folgerecht treuhänderisch vertreten werden.

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FAQ - Folgerecht

Was ist das Folgerecht?

Das Folgerecht ist der gesetzliche Anspruch der Urheberin/des Urhebers auf eine Beteiligung am Verkaufspreis bei der Weiterveräußerung seines Kunstwerks. Voraussetzung ist, dass der Verkaufspreis (ohne Steuern) mindestens 2.500 Euro beträgt und ein Vertreter des Kunstmarkts (Galerie, Auktionshaus, KunsthändlerIn etc.) beteiligt ist (durch Kauf, Vermittlung, Veräußerung).

Wer zahlt das Folgerecht?

Die Folgerechtsvergütung hat der Vertreter/die Vertreterin des Kunsthandels (Auktionshaus, KunsthändlerIn, Galerie etc.) zu leisten.

Wem steht das Folgerecht zu?

Die Folgerechtsvergütung steht dem Künstler selbst zu. Seit 1. Jänner 2012 haben auch die Erben bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers Anspruch auf die Folgerechtsvergütung. Dieses Recht kann auch nicht weitergegeben/weiterveräußert werden, auch der Verzicht auf das Folgerecht ist vorab nicht möglich. Ist die Urheberin/der Urheber verstorben, dann steht seit 1. Jänner 2012 die Folgerechtsvergütung den gesetzlichen Erben zu (bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers). Die KünstlerInnensuche informiert Sie darüber, welche Kunstschaffenden von der Bildrecht im Folgerecht treuhänderisch vertreten werden.

Welche Vereinbarungen hat die Bildrecht mit dem Kunsthandel?

Ein Gesamtvertrag mit dem zuständigen Bundesgremium der Wirtschaftskammer Österreich stellt die Rechtssicherheit für den Kunsthandel sicher. Er regelt etwa, welche Auskünfte der Kunsthandel erteilen muss, wie die Vergütungspflicht festgestellt wird, welche Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten wirksam sind.

Wie hoch ist die Folgerechtsabgabe?

Die Höhe der zu leistenden Folgerechtsabgabe ist degressiv gestaffelt und beträgt in Prozenten des Verkaufserlöses (ohne Steuern):

  • 4 % von den ersten 50.000,- Euro
  • 3 % von den weiteren 150.000,- Euro
  • 1 % von den weiteren 150.000,- Euro
  • 0,5 % von den weiteren 150.000,- Euro
  • 0,25 % von allen weiteren Beträgen

Die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500,- Euro.

Welche Verkäufe sind folgerechtsfrei?

  • Weiterveräußerungen unter einem Nettoverkaufspreis von 2.500 Euro
  • wenn der Verkäufer/die Verkäuferin das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber/von der Urheberin erworben hat und der Verkaufspreis 10.000 Euro nicht übersteigt
  • Privatverkäufe

Gibt es länderspezifische Ausnahmen?

In allen Mitgliedsstaaten der EU gilt das Folgerecht. Künstler/Künstlerinnen, die einem Staat angehören, der keine Folgerechtsvergütung kennt, haben jedoch keinen Anspruch auf eine Vergütung (z.B. Schweiz, USA).