Mitglied werden

Ihre Mitgliedschaft bei der Bildrecht ist kostenlos.
Durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags autorisieren Sie die Bildrecht zur Wahrnehmung Ihrer Rechte.

Ein Beitritt ist sinnvoll, wenn Sie insbesondere die Vorteile von Pauschalvergütungen und Rahmenvereinbarungen nutzen wollen, die die Bildrecht für ihre rund 8.000 Mitglieder mit Medienpartnern wie Zeitungen und TV, sowie mit Museen und Kollektivpartnern (Bund, Land, Wirtschaftskammer) für die Bildnutzung ausverhandelt hat. Sie profitieren damit einerseits von den Pauschalzahlungen dieser Institutionen und andererseits von den Kooperationen mit unseren nationalen und internationalen Partnern.

Ihre Mitgliedschaft schmälert keinesfalls die Chance auf Veröffentlichung Ihrer Werke, sondern im Gegenteil bevorzugen viele Medienpartner Bildnutzungen, die mit der Bildrecht bereits pauschal geregelt sind.

Die Möglichkeit, der Bildrecht beizutreten besteht unabhängig von Staatsbürgerschaft und Wohnsitz.

Um Mitglied zu werden, füllen Sie bitte den für Sie passenden Wahrnehmungsvertrag aus und unterschreiben Sie diesen persönlich.

Bitte schicken Sie diesen per Post an

Bildrecht
Burggasse 7-9/6
1070 Wien


oder als Scan an office@bildrecht.at.

Folgende UrheberInnen oder deren RechtsnachfolgerInnen (Erbschaft, Übertragung) können Mitglied werden:

Berufsgruppe 1

empfohlen für:

  • Bildende KünstlerInnen aller Sparten
  • KunstfotografInnen
  • ArchitektInnen
  • ChoreografInnen
  • Bühnen- und KostümbildnerInnen
  • FilmemacherInnen (Filme als Werke der bildenden Kunst)


Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 1

Mit diesem Vertrag werden die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) und die individuellen Reproduktionsrechte von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Bildrecht kümmert sich auch um Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen).

Berufsgruppe 2

empfohlen für:

  • Gewerbliche FotografInnen
  • GrafikerInnen
  • DesignerInnen
  • IllustratorInnen
  • KarikaturistInnen
  • ComiczeichnerInnen


Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 2

Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Mitglieder der Berufsgruppe 2 regeln ihre Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen) selbst.

Berufsgruppe 3

Bild- und Kreativagenturen sowie sonstige Rechteinhaber

Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 3

Mit diesem Wahrnehmungsvertrag werden je nach Bedarf die Rechte umfassend (Berufsgruppe 1) oder eingeschränkt (Berufsgruppe 2) an die Bildrecht übertragen.

Rechtsnachfolge Berufsgruppe 1 (Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in verstorben)

empfohlen für:

  • Bildende KünstlerInnen aller Sparten
  • KunstfotografInnen
  • ArchitektInnen
  • ChoreografInnen
  • Bühnen- und KostümbildnerInnen
  • FilmemacherInnen (Filme als Werke der bildenden Kunst)

Wahrnehmungsvertrag Rechtsnachfolge Berufsgruppe 1

Mit diesem Vertrag werden die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) und die individuellen Reproduktionsrechte von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Bildrecht kümmert sich auch um Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen).

Rechtsnachfolge Berufsgruppe 2 (Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in verstorben)

empfohlen für:

  • Gewerbliche FotografInnen
  • GrafikerInnen
  • DesignerInnen
  • IllustratorInnen
  • KarikaturistInnen
  • ComiczeichnerInnen


Wahrnehmungsvertrag Rechtsnachfolge Berufsgruppe 2

Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Mitglieder der Berufsgruppe 2 regeln ihre Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen) selbst.


Der passende Vertrag für Sie

Sollte sich Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ändern, so ist ein Wechsel innerhalb der Berufsgruppen und somit eine Änderung des von der Bildrecht für Sie wahrgenommenen Rechteumfanges möglich.