Bildnutzung

Sie wollen Werke von UrheberInnen, die durch die Bildrecht vertreten werden, als Abbildungen verwenden? Dann benötigen Sie dafür eine "Werknutzungsbewilligung" genannte Lizenz. Eine solche Lizenz erhalten Sie von der Bildrecht in Form einer schriftlichen Vereinbarung auf Basis transparenter und angemessener Tarife.

Ihr Weg zur Lizenz

Mit unseren Anfrageformularen erhalten Sie in wenigen Schritten eine Nutzungsgenehmigung. Wählen Sie bitte das entsprechende Medium.

Buch / E-Book / Katalog

Kalender

Magazin / Zeitschrift / Zeitung

Merchandising-Produkt

Online-Nutzung

Poster / Postkarte

TV / Film / Video

Werbung

Sonstiges (keine der oben angeführten Nutzungen)

FAQ

Worauf bezieht sich eine Lizenz?

Jede Werknutzungsbewilligung bezieht sich immer auf eine konkrete Nutzungsart innerhalb Österreichs. Eine von der Bildrecht erteilte Lizenz kann nicht auf andere Nutzungsarten übertragen werden, die Nutzungsrechte können auch nicht an Dritte weitergegeben werden. Weiterführende Infos finden Sie hier.

Wie lange sind Werke urheberrechtlich geschützt?

Für Werke der bildenden Künste, sowie der Literatur und der Tonkunst, gilt in Österreich eine 70-jährige Schutzfrist, die mit dem Jahr nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin, einsetzt.

Bei mehreren Urhebern/UrheberinnenInnen (Miturheber/innen) endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers/der letzten Miturheberin.

Wer hält die Nutzungsrechte an einem Kunstwerk?

Die Nutzungsrechte an einem Kunstwerk hält der Urheber/die Urheberin, solange er/sie diese nicht vertraglich übertragen hat. Der Käufer/die Käuferin eines Werks besitzt nicht automatisch die Nutzungsrechte an dem Werk.

Wer hält die Nutzungsrechte an einer Fotografie?

Die Nutzungsrechte an einer Fotografie hält der Fotograf/die Fotografin, solange er/sie diese nicht vertraglich übertragen hat.

Was ist zu beachten, wenn ich die Fotografie eines Kunstwerkes nutzen will?

Zu beachten sind

  • die Rechte des Urhebers/der Urheberin des abgebildeten Kunstwerkes.
  • die Rechte des Urhebers/der Urheberin der Fotografie.

Wann erhält man eine Nutzungsbewilligung über eine Urheberrechtsgesellschaft?

Sobald die Nutzungsrechte eines Künstlers/einer Künstlerin von einer Urheberrechtsgesellschaft wahrgenommen werden, erhält man die Nutzungsbewilligung über die betreffende Urheberrechtsgesellschaft. Ob ein/e Kunstschaffende/r von der Bildrecht vertreten wird, erfahren Sie über die KünstlerInnensuche.

Welche Informationen sollte eine Nutzungsanfrage beinhalten?

Die Nutzungsanfrage liefert idealerweise folgende Informationen:

  • Wer möchte ein Werk nutzen?
  • Wer ist der/die UrheberIn des Werkes?
  • Wie lautet der Titel, in welchem Jahr wurde das Werk geschaffen?
  • Wird das Werk zur Gänze reproduziert?
  • Auf welchem Medium wird es reproduziert (Poster, Buch, Postkarte, Film, etc.)?
  • Dient die Nutzung einem kommerziellen Zweck?
  • Wie hoch ist die Auflage?
  • Wie groß ist die Abbildung?
  • Ist das Werk auf der Titelseite einer Publikation abgebildet?
  • Wo wird die Reproduktion veröffentlicht (österreichweit, europaweit, international)?
  • Wird in Farbe oder in Schwarz-weiß reproduziert?
  • Wer übernimmt die Kosten der Nutzung?
  • Wo wird die Reproduktion veröffentlicht (österreichweit, europaweit, international)?

Mit dem zu Ihrer Nutzung passenden Anfrageformular übermitteln Sie der Bildrecht jene Informationen, die für eine rasche Bearbeitung benötigt werden.

Was kostet eine Werknutzungsbewilligung?

Der Rechteinhaber/die Rechteinhaberin kann selbst über die Höhe der Nutzungsgebühr bestimmen.

Werden die Nutzungsrechte von einer Urheberrechtsgesellschaft im Namen des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin wahrgenommen, gelten deren Tarife.

Die Höhe der Tarife richtet sich nach Auflagenhöhe, Dauer der Nutzung, Größe der Abbildung etc. Die Allgemeinen Tarifbedingungen der Bildrecht finden Sie hier.

Wann dürfen Werke frei genutzt werden?

Detaillierte Informationen über freie Werknutzung finden Sie im Urheberrechtsgesetz, speziell in UrhG §7 UrhG §42, UrhG § 54 UrhG §55 und UrhG §56.

Was muss man bei einer Nutzung (Veröffentlichung) noch beachten?

  • Bei jeder Nutzung ist der Urheber/die Urheberin anzuführen.
  • Wird die Nutzung durch eine Urheberrechtsgesellschaft genehmigt, ist die korrekte Form des Copyright-Vermerks in den Nutzungsbedingungen angegeben.
  • Das Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers/der Urheberin nicht bearbeitet werden (Beschneiden etc.)
  • Wird ein Werk genutzt, das eine reale Person zeigt, ist der Bildnisschutz gemäß UrhG §78 zu beachten.