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EU-Urheberrechtsrichtlinie | Nationale Umsetzung in Österreich

Im April 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/790 (DSM) des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft. Die Bestimmungen müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten bis zum Juni 2021 noch in nationales Gesetz umgesetzt werden.

Die Bildrecht begrüßt den Beschluss der Urheberrechtsrichtlinie, werden doch die marktbeherrschenden Tech-Plattformen erstmals in die Verantwortung genommen. Die Richtlinie sieht vor, dass Plattformen wie Google, Youtube oder Facebook, die massenhaft Content - beispielsweise Fotos - gewinnbringend im Internet verwerten, zukünftig eine Vergütung an die RechteinhaberInnen zahlen müssen. Mit der Anwendung des Artikel 17 der Richtlinie wird die Situation der KünstlerInnen gegenüber den Plattformbetreibern verbessert und der sogenannte »value gap« geschlossen.

Die neuen Regelungen der Richtline umfassen darüber hinaus für die Bildrecht wichtige Bereiche wie das Text- und Data-Mining, die grenzüberschreitenden Unterrichts- und Lehrtätigkeiten, den Umgang mit vergriffenen Werken, die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, die gemeinfreien Werke der bildenden Kunst, das Leistungsschutzrecht, die Verantwortung von Upload-Plattformen oder das Urhebervertragsrecht. Für die Bildrecht ist es wesentlich, dass im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie die Position der KünstlerInnen und der BildurheberInnen gestärkt wird.

Aus Sicht der Bildrecht sind für die Durchsetzung der Ziele der Richtlinie drei Voraussetzungen von entscheidender Bedeutung:

  • Umsetzung des Art. 12 der Richtlinie: Verwertungsgesellschaften muss es erlaubt sein, kollektiv Lizenzen zu erteilen, die auch Außenseiter erfassen – also Rechteinhaber, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. UrheberInnen die der kollektiven Lizenzvergabe nicht zustimmen haben die Möglichkeit eines »opt out«.
  • Plattformlizenzierung: Für die Bildrecht ist es maßgeblich, dass sie den Plattformen für das von ihr vertretende Bildrepertoire (Kunst, Fotografie, Illustration, Design) eine umfassende kollektive Lizenz anbieten kann. Denn nur über das Instrumentarim der erweiterten kollektiven Lizenz kann den Plattformen die gewünschte Rechtssicherheit geboten werden. Die Plattform-Nutzer müssen nicht befürchten, dass die Masse der hochgeladenen Bilder gefiltert oder gesperrt wird. Aus diesem Grunde ist es elementar, den Art. 12 der Richtlinie in österreichisches Recht umzusetzen.
  • Angemessene Vergütung der UrheberInnen: Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Bildwerke sind die Bild-UrheberInnen zu vergüten. Der Vergütungsanspruch sollte verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet sein.

In Österreich ist der maximal zwei Jahre dauernde Umsetzungsprozess ins nationale Recht bereits angelaufen. Das Justizministerium hat Anfang Dezember zu einer Dialogveranstaltung eingeladen, bei der die betroffenen Stakeholder (Vertreter von Urheberrechtsgesellschaften, Kulturinstitutionen, Nutzerverbänden, Medien, Verlagen, IT-Unternehmen, Kammern, u.a.) miteinander diskutierten und ihre Interessen offenlegten.

Die Bildrecht hat im Rahmen der Dialogveranstaltung im Ministerium ihre Vorschläge präsentiert, die pragmatische und unbürokratische Lösungen für die Umsetzung der Richtlinie in Österreich anstreben. Im Bildbereich können individuelle Lizenzierungen aufgrund der großen Menge an Bildern für die Plattformbetreiber keine sinnvolle Lösung darstellen. Aus Sicht der Bildrecht braucht es für derartige Massennutzungen kollektive Lizenzierungen. Diese Extended Collective Licensing genannte Praxis hat sich in skandinavischen Ländern bereits seit Jahren sehr bewährt.

EU-Urheberrechtsrichtlinie (EUR-Lex-Website)