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Foto: Foto: Barbara Höller, "blue fall“, Detail, 2019 | Foto: Manuel Carreon Lopez 2019 | © Bildrecht, Wien 2020

Melden an die Bildrecht | Was? Wann? Wie?

Meldungen sind die Grundlage für die Berechnung Ihres Anteils an den Tantiemenzahlungen. Hier die aktuellen Informationen dazu, was Sie bis wann und wie an die Bildrecht melden sollten.

Alle Meldungen zum Inland und Ausland (für alle im jeweiligen Online-Formular angeführten Länder) können Sie im Bildrecht-Portal abgeben.

Aktuelle Meldemöglichkeiten

MELDUNGEN FÜR ÖSTERREICH

1) Alle Österreich betreffenden Meldungen für das Kalenderjahr 2021

Meldefrist: 30. April 2022

Berufsgruppe 1

  • Ausstellungen und Kunstpräsentationen
  • Werkveröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften
  • Werkveröffentlichungen im TV
  • Werkveröffentlichungen in Büchern und Kunstkatalogen

Berufsgruppe 2

  • Nettohonorare
    oder Einzelbildmeldungen in Zeitungen und Magazinen sowie auf Webseiten mit Top-Level-Domain „AT“ oder auf Webseiten in deutscher Sprache, die sich an ein österreichisches Publikum wenden
  • Werkveröffentlichungen im TV
  • Werkveröffentlichungen in Büchern und Kunstkatalogen

2) Nachmeldungen

Werkveröffentlichungen in Büchern und Katalogen für die Erscheinungsjahre 2017, 2018, 2019 und 2020
Bitte beachten Sie: Bücher sind nur bei rechtzeitiger Meldung (Folgejahr des Erscheinens!) fünf Jahre lang auszahlungswirksam. Bei Nachmeldungen kann ausschließlich für die verbliebenen Jahre ausgezahlt werden.

MELDUNGEN ZUM AUSLAND

Alle das Ausland betreffenden Meldungen für das Kalenderjahr 2021

Meldefrist: 31. Jänner 2022


Berufsgruppe 1

  • Ausstellungen und Kunstpräsentationen
  • Werkveröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften
  • Werkveröffentlichungen im TV
    ACHTUNG: Werkveröffentlichungen in TV-Sendern, die in österreichischen Kabelnetzwerken verbreitet werden, melden Sie bitte bis 30. April 2022 als TV-Meldung im Bildrecht Portal.
  • Werkveröffentlichungen in Büchern und Kunstkatalogen

Berufsgruppe 2

  • Nettohonorare
    oder Einzelbildmeldungen in Zeitungen und Magazinen sowie auf Webseiten mit Top-Level-Domain des jeweiligen Landes oder auf Webseiten , die sich an ein Publikum dieses Landes wenden.
  • Werkveröffentlichungen im TV (nur dann, wenn dafür kein Honorar vom TV-Sender erhalten wurde)
    ACHTUNG: Werkveröffentlichungen in TV-Sendern, die in österreichischen Kabelnetzwerken verbreitet werden, melden Sie bitte bis 30. April 2022 als TV-Meldung im Bildrecht Portal.
  • Werkveröffentlichungen in Büchern und Kunstkatalogen

Bitte beachten Sie: Zahlungen zu Auslandsmeldungen erhalten Sie mit der nächsten regulären Auszahlung, sofern die Bildrecht entsprechende Zahlungen aus den betreffenden Ländern erhalten hat.